ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1.1
Grundlage der über einen Gral Systeme GmbH-Webservice geschlossenen vertraglichen Beziehung zwischen Gral Systeme GmbH (nachfolgend gral) mit Sitz in Deutschland und dem Vertragspartner (nachfolgend VP) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2
Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufs-/Geschäftsbedingungen des VP sind ausschließlich dann gültig, wenn gral ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine Vertragserfüllung durch gral ersetzt diese schriftliche Bestätigung auch dann nicht, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des VP geschieht.
1.3
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss/-änderungen
2.1
Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Eine konkrete Preiskalkulation bleibt jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Administrationskosten bei geringen Auftragswerten, vorbehalten. Sofern sich aus dem Angebot/der Auftragsbestätigung nicht etwas Anderes ergibt, beziehen sich Preisangaben auf Lieferungen ab Werk in Rietberg (EXW, INCOTERMS 2000), exklusive Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.
2.2
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die im gral Shop, Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar; Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
2.3
Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich mit Annahme der Bestellung durch gral zustande. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der VP eine elektronische Auftragsbestätigung von gral erhalten hat. Sofern noch interner Klärungsbedarf hinsichtlich der Bestellung besteht, z.B. im Hinblick auf Liefertermine, erhält der VP zunächst eine elektronische Empfangsbestätigung, welche lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt und keine Annahme der Bestellung darstellt. In diesen Fällen gilt die Bestellung erst als angenommen, wenn gral dem VP eine Auftragsbestätigung per Post/Telefax zusendet. Auf den Zugang einer gesonderten Annahmeerklärung wird verzichtet.
2.4
Zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit zulässig. Zumutbarkeit besteht insbesondere hinsichtlich technischer Änderungen, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenverwendung, die den wesentlichen Vertragsinhalt konkretisieren.
2.5
Der Vertragsschluss steht unter der Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass eine nicht bzw. verspätete oder falsche Belieferung nicht von gral zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der VP wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6
Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Vertragsergänzungen, -änderungen oder Nebenabreden sowie für die Abbedingung der Schriftform selbst.
3. Planungssoftware/Konfigurator
3.1
Die Planungssoftware ist eine unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen geschützte, kostenfrei nutzbare Software. Die Planungssoftware unterstützt den VP bei der Ermittlung des Aufmasses eines individuellen Projektes und ermittelt sämtliche, zur Glasproduktion relevanten Daten. Der VP erhält bei ordnungsgemäßer Verwendung der Planungssoftware entsprechende Dateien, die zur Bestellung des gewünschten Produktes verwendet werden können.
3.2
Die Planungssoftware wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Gral haftet jedoch nicht für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit und Genauigkeit des durch den VP oder eines von ihm Beauftragten ermittelten Aufmasses und der mithilfe der Software erzeugten Datei.
3.3
Zur Vermeidung eventueller Konfigurationsfehler empfiehlt gral die Überprüfung der Daten durch einen Fachmann vor Aufgabe der verbindlichen Bestellung.
3.4
Die kostenfreie Nutzung der Planungssoftware ist nur zu dem vorgenannten Zweck statthaft. Jede weitere kommerzielle Verwendung ist ausdrücklich untersagt.
4. Lieferung / Gefahrübergang
4.1
Soweit vertraglich nicht etwas Anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk in Rietberg (EXW, INCOTERMS 2000) exklusive Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2
Gefahrübergang erfolgt, insbesondere auch bei einem Versendungskauf und/oder Montage der vertraglich zu liefernden Ware an einen anderen Ort mit Übergabe gemäß § 446 BGB, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Betriebsgeländes in Rietberg; dies gilt auch dann, wenn gral den Transport selbständig durchführt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bereits zuvor auf den VP über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt.
4.3
Soweit gral im Einzelfall aus Kulanz Waren zurücknimmt, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, ist hierfür vom VP eine Bearbeitungsgebühr von mind. 20 % des Warenwertes gem. der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen; darüber hinaus sind die für gral zur Wiederherstellung einer erneuten Vermarktung erforderlichen Kosten nach Aufwand zu übernehmen. Gral wird dem VP für die zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung dieser Kosten eine Gutschrift erteilen; eine Rückvergütung in bar ist ausgeschlossen.
Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, dass gral in Folge der Rücknahme kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.
5. Lieferzeit und Verzug
5.1
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist oder anderweitig schriftlich vereinbart worden ist, handelt es sich bei angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung eine Gewähr nicht übernommen wird.
5.2
Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2.3, jedenfalls jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung sowie Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung der Lieferzeit /des Liefertermins setzt zudem die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des VP voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Durch nachträgliche Änderungs-/Ergänzungswünsche des VP verlängert sich die Lieferzeit/verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
5.3
Im Fall eines unverbindlichen Liefertermins gilt eine Lieferung innerhalb von 4 Wochen nach der angegebenen Lieferzeit als rechtzeitig.
5.4
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bei Bestehen einer Abholverpflichtung des VP die zu liefernden Waren versandbereit sind und dies dem VP schriftlich mitgeteilt worden ist oder, bei Vereinbarung eines Versendungskaufes, bis zu ihrem Ablauf die vertragsgegenständlichen Waren das Werk in Rietberg verlassen haben.
5.5
Der Anspruch des VP auf Übergabe der Ware ruht, solange bis zur Übergabe fällige (An)Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
5.6
Ist eine Ware auf Abruf verkauft, so hat der VP den Abruf innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen. Auf Verlangen von gral ist der VP verpflichtet, den Abruftermin innerhalb von 10 Tagen verbindlich festzulegen. Der Abruftermin darf nicht später als 6 Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt die Festlegung oder der Abruf nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, ist gral berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sämtliche durch eine verspätete Festlegung/einen verspäteten Abruf gral entstandene Schäden, insbesondere die Kosten für eine evtl. Einlagerung der Waren, sind von dem VP zu ersetzen.
5.7
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern gral kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse insbesondere Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei gral, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von gral nicht zu vertreten sind, wobei die Haftung von gral für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Ereignisse dazu, dass gral die Erbringung der Leistung unmöglich wird, ist gral berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
5.8
Im Falle eines von gral aufgrund vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten verschuldeten Lieferverzuges hat der VP einen Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Soweit der Verzug auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes beschränkt.
5.9
Soweit bei Lieferverzug eine gral zu gewährenden angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen abgelaufen ist, hat der VP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem kann der VP nach Fristablauf einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, soweit der Verzug durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von gral eingetreten ist. Besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch in Folge leichter Fahrlässigkeit so, ist dieser der Höhe nach auf 50 % des vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens auf 10 % des Auftragswertes beschränkt.
5.10
Wird der Versand auf Wunsch des VP oder aus Gründen, die der VP zu vertreten hat, verzögert, so ist gral berechtigt, beginnend mit Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist, eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten bei Eigenlagerung mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, bei Lagerung durch Dritte die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Dem VP steht die Möglichkeit des Nachweises zu, dass gral kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.11
Darüber hinaus ist gral berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und dem VP mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
6. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
6.1
Soweit nichts etwas Anderes vereinbart, ist die Vergütung für die jeweilige Lieferung mit Wareneingang fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst bei Gutschrift auf einem gral Bankkonto und Bestehen einer Verfügungsmöglichkeit als erfolgt.
6.2
Soweit Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis- und Firmenlastschriftverfahren bezahlt werden, erhält der VP eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin, die die Höhe des einzuziehenden Betrages, das Fälligkeitsdatum, die Gläubiger-Identifikationsnummer von gral sowie die Mandatsreferenz des VP enthält. Diese Vorabinformation kann separat in Form von Brief, Fax und e-mail, aber auch zusammen mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
6.3
Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens gral zu beanspruchenden Zahlungen – auch eventuelle Abschlagszahlungen – innerhalb der Skontofrist vollständig bei gral eingehen.
6.4
Etwa bewilligte Skonti, Rabatte und sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch Zahlungsverzug und entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des VP.
6.5
Der VP gerät in Zahlungsverzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit vornimmt. Je nach Vereinbarung kann der Verzug auch vor Ablauf von 30 Tagen durch entsprechende Mahnung seitens gral eintreten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
6.6
Bei Zahlungsverzug ist gral berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht gral das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden.
Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist kann gral von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.7
Treten nach Vertragsabschluss Umstände auf, welche die Kreditwürdigkeit des VP beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des VP durch den gral Kreditversicherer, so ist gral berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des VP oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist gral berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7. Eigentums- /Urheberrechte
Gral behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der VP der Zustimmung seitens gral.
8. Kaufrechtliche Mängelansprüche des VP
8.1
Für dem Kaufrecht unterliegende Vertragsverhältnisse, deren Inhalt ausschließlich Warenlieferungen sind, stehen dem VP die nachfolgenden Mängelansprüche gegenüber gral zu. Für Mängelansprüche des VP aus Werk- und Werklieferungsverträgen gelten vorrangig die für diese Vertragsarten festgelegten Sonderregelungen.
8.2
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt gral keine Garantie für die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Waren gemäß § 443 BGB.
8.3
Dem VP – auch nur teilweise – übergebene bzw. gelieferte Ware ist von diesem unverzüglich bei Lieferung bzw. Übergabe sorgfältig auf Abweichungen und Mängel zu untersuchen. Die Untersuchung von Stichproben genügt insoweit auch bei größeren Lieferungen nicht. Offensichtliche bzw. erkannte Mängel müssen vom VP unverzüglich (spätestens 7 Tage), ab Erhalt der Waren, gral schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel sind – sofern möglich – zudem durch die übergebende Person schriftlich bestätigen zu lassen. Mängelrügen nach Ablauf von 7 Tagen gelten verspätet und damit von Mängelansprüchen des VP ausgeschlossen.
8.4
Den VP trifft die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen sowie für den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.5
Der VP ist verpflichtet, gral Gelegenheit zu geben, das Vorhandensein von Mängeln zu überprüfen und hierzu insbesondere auf ausdrückliches Verlangen von gral die beanstandeten Waren unverzüglich auf eigene Kosten zur Prüfung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Gral ist nicht verpflichtet, unaufgefordert eingesandte Waren auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen und kann insofern die Annahme verweigern.
8.6
Dem VP steht als vorrangiger Mängelanspruch zunächst eine Nacherfüllung durch gral am Erfüllungsort zu. Zusätzliche Kosten, wie Transportkosten, etwa durch ein Verbringen der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort, sowie Ein- und Ausbaukosten werden von gral nicht übernommen. Die Nacherfüllung wird nach Wahl von gral durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, jeweils am Erfüllungsort, erbracht.
Soweit eine von gral durchgeführte Überprüfung von eingesandten Waren das Nichtvorliegen einer Mangelhaftigkeit ergibt, werden diese dem VP auf seine Kosten zurückgesandt. Gral ist berechtigt, den VP die Kosten der Überprüfung in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere soweit ausnahmsweise eine Überprüfung von unaufgefordert zur Verfügung gestellten Waren von gral vorgenommen worden ist.
8.7
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen dem VP die ergänzenden Mängelansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Herabsetzung der Vergütung zu. Im Fall von unwesentlichen Mängeln ist der Rücktritt vom Vertrag jedoch ausgeschlossen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von Ziffer 9 (Haftung) gewährt.
8.8
Ausgeschlossen sind Ansprüche für nicht von gral zu vertretenden Mängeln, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Einbaus bzw. Inbetriebnahme durch den VP oder Dritte, natürlichem Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstehen. Ebenso sind Ansprüche für Mängel, die infolge fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Wartung (z.B. Nichteinhaltung der von gral herstellerseitig festgelegten Wartungsintervalle, Wartung durch nicht sachkundige Personen (Nachweis durch gral -Zertifizierung)) sowie infolge unsachgemäßer Lagerung (insbesondere sind Glastüren hochkant aufrecht aufgestellt zu lagern, auf sauberer, trockener und das Glasmaterial schonender Unterlage (nicht Stein, Metall o.ä.)) entstehen, ausgeschlossen. Geringfügige Farbabweichungen, insbesondere soweit diese entsprechend dem Stand der Technik im Toleranzbereich für RAL und sonstige Lackierungen gelegen sind, gelten in diesem Zusammenhang nicht als Mangel.
8.9
Sämtliche Mängelansprüche des VP verjähren in 2 Jahren, beginnend mit dem Tag des Wareneingangs beim VP.
8.10
Rückgriffsansprüche des VP gegen gral gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des VP wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen pauschalen Abschlag als angemessen und insofern abgegolten.
8.11
Dem VP stehen wegen Mängeln des Kaufgegenstandes weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises zu, es sei denn, dass der Mängelanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist, bzw. gral grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
9. Haftung
Für Schäden an Rechtsgütern des VP sowie für Mangelfolgeschäden, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer Eigenschaft eintreten, welche den VP gegen das Schadensrisiko absichern sollte und für deren Vorhandensein eine Garantieübernahme erfolgt ist, haftet gral – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Leicht fahrlässiges Verhalten von gral begründet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten eine Haftung für bei Vertragsabschluss oder bei der Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind.
Im Falle des Verzuges gelten vorrangig die in Ziffer 4. getroffenen Regelungen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Gral behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den VP zustehenden, gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, vor.
10.2
Der VP ist zur sorgfältigen Behandlung, getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der VP für gral vor, ohne dass für gral hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware von gral mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, so steht gral das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der VP Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht gral das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermischung und Vermengung der gelieferten Waren mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der VP schon jetzt auf gral. Der VP wird die Sachen als Verwahrer besitzen.
Der VP darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, die Rechte von gral gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
10.3
Die dem VP aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsweise betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, tritt der VP schon jetzt an gral in voller Höhe ab.
10.4
Wird die Vorbehaltsware vom VP zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der VP die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an gral in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
10.5
Erlangt gral durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den dem Miteigentumsanteil von gral entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt, anderenfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von gral.
10.6
Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der VP ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, an gral ab.
10.7
Werden die vorgenannten Forderungen vom VP in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an gral abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
10.8
Solange der VP seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der VP ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der VP hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen oder gesondert aufzubewahren.
10.9
Bei Zahlungsverzug ist gral nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des VP die Herausgabe von Vorbehaltswaren zu verlangen. Der VP berechtigt gral seinen Betrieb zur Abholung zu betreten.
11. Zulässigkeit von Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen Gegenforderung
11.1
Der VP kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
11.2
Eine Zurückhaltung von Zahlungen durch den VP ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ist eine Zurückbehaltung zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
12. Ansprüche gral
12.1
Soweit gral aufgrund einer völligen oder teilweisen Nichterfüllung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch gegen den VP zusteht, beträgt dieser mindestens 25% der auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Vergütung. Dem VP bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. Gral behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
12.2
Ist gral von mit dem VP geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückgetreten, ist der VP verpflichtet, u. a. auch Schadensersatz wegen entgangenem Gewinns, Abnutzung und Wertminderung sowie Erstattung der Gebrauchsvorteile zu leisten. Der VP hat mit gral die ordnungsgemäße, transportfähige Bereitstellung und Rücksendung der Ware in ordnungsgemäßer Verpackung auf seine Kosten und sein Risiko abzustimmen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1
Die Rechtsbeziehungen zwischen gral und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechtes, der Haager einheitlichen Kaufgesetze und des Abkommen über internationale Warenkaufverträge (CISG).
13.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgeschäft für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von gral und zwar für Klagen, die von gral, als auch für Klagen, die gegen gral erhoben werden. Gral ist zudem berechtigt, den VP an seinem Sitz zu verklagen.
13.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von regelungsbedürftigen Lücken.
(Stand: 25.04.2017)
Gral Systeme GmbH, Rietberg